Zuständigkeiten des Vorstandes
26 Juli 2024 2024-07-26 10:26Zuständigkeiten des Vorstandes
- Der Vorstand hat die Befugnisse des Gesetzes 4957/2022 und alle anderen Befugnisse, die in der internen Ordnung der Hochschule vorgesehen sind, sofern diese nicht gesetzlich anderen Organen der Hochschule zugewiesen wurden. Insbesondere übt der Vorstand die folgenden Befugnisse aus:
α) Er genehmigt nach Vorschlag des Rektors und Stellungnahme des Senats den vierjährigen strategischen Plan der Fachhochschule, der mindestens die Strategie für die Entwicklung der Fachhochschule auf lokaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene umfasst, entsprechend dem besonderen Profil und Rahmen seiner Mission in den folgenden Bereichen: akademische und Forschungspolitik, lebenslanges Lernen und Ausbildung, Stärkung der Außenwirkung und Internationalisierung der Institution, Stärkung der Verbindung zur Gesellschaft und Wirtschaft, Förderung von Innovation innerhalb der Fachhochschule und Verbesserung der Qualität des akademischen Umfelds der Fachhochschule.
b) Er genehmigt auf Empfehlung des Rektors die programmatischen Vereinbarungen gemäß Artikel 15 des Gesetzes. 4653/2020 (A’ 12) mit dem Ministerium für Bildung und religiöse Angelegenheiten, die auf Vorschlag der Rektorin/des Rektors abgeschlossen werden.
c) Er genehmigt auf Vorschlag des Rektors und des Exekutivdirektors die erste Zusammenfassung und das detaillierte Jahresbudget von Fachhochschule (regulärer Haushalt, Haushalt der öffentlichen Investitionen und Eigenmittel), seine Reformen sowie der Bericht von Fachhochschule, den er dem Ministerium für Bildung und religiöse Angelegenheiten zur Genehmigung vorlegt. Konkret geht es um die Reformen des ordentlichen Haushalts, die die Übertragung von Mitteln aus beliebigen Ausgabenkonto betreffen, sofern deren Betrag dreißig Prozent (30 %) des ordentlichen Haushalts nicht übersteigt, sowie die Reformen, die den öffentlichen Investitionshaushalt und die Zuweisung betreffen eines Notzuschusses im regulären Haushalt werden durch Beschluss des Board of Directors durchgeführt ohne dass eine Genehmigung des Ministers für Bildung und religiöse Angelegenheiten erforderlich ist.
d) Er genehmigt nach Vorschlag des Forschungsausschusses den ursprünglichen zusammenfassenden und detaillierten Haushalt des Special Research Fund Account (Ειδικός Λογαριασμός Κονδυλίων Έρευνας – Ε.Λ.Κ.Ε.) der Fachhochschule, den Bericht, die finanziellen Abschlüsse und die Ergebnisse seiner Verwendung.
e) Er genehmigt auf Vorschlag des Vorstands der Fachhochschule Property Development and Management Company ihr ursprüngliches Budget und ihre Reformen sowie ihre Bilanz, Jahresabschlüsse und Nutzungsergebnisse.
f) Er genehmigt auf Vorschlag des Rektors den Vorschlag zur Erteilung oder Änderung der Organisation der Fachhochschule, den er dem Ministerium für Bildung und religiöse Angelegenheiten vorlegt.
g) Er genehmigt auf Empfehlung des Exekutivdirektors die Ausführung von Ausgaben und trifft alle erforderlichen Entscheidungen zur Durchführung eines Wettbewerbsverfahrens jeglicher Art zum Abschluss öffentlicher Aufträge zum Zweck der Lieferung von Gütern und der Erbringung von Dienstleistungen oder der Ausführung von Projekten oder Studien, wenn die Ausgaben aus dem regulären Haushalt oder dem Nationalen Entwicklungsprogramm von der Fachhochschule getragen werden. und die Grenze des Werts der dem Rektor der AEI gemäß Artikel 15 Absatz 1 Absatz g zugewiesenen Ausgaben überschreiten, sowie die Durchführung von Projekten und Studien zur Verbesserung der Infrastruktur und Ausrüstung der akademischen Einheiten und anderer akademische und Forschungsstrukturen von der Fachhochschule im Rahmen der Umsetzung des strategischen Plans von der Fachhochschule entsprechend den verfügbaren Ressourcen.
h) Er bildet alle Arten von Ausschüssen, wie z. B. technische Spezifikationen, Umsetzung und Bewertung, Überwachung und Abnahme, und genehmigt deren Protokolle für Ausschreibungsverfahren, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen.
i) Er genehmigt den Inhalt aller Arten von Verträgen mit natürlichen oder juristischen Personen, die die Fachhochschule binden.
j) Er nimmt auf Empfehlung des Geschäftsführers jede Art von Spende im Zusammenhang mit Geld, Immobilien, Gegenständen, Dienstleistungen, Ausrüstung oder der Durchführung von Projekten/Studien zugunsten von Fachhochschule, Erbschaften oder Vermächtnissen sowie Sponsoring an, solange es nicht im Widerspruch zur Mission von Fachhochschule steht.
k) Er wählt auf Empfehlung des Rektors der Fachhochschule den Exekutivdirektor der Fachhochschule und entlässt ihn von seinen Pflichten.
l) Er genehmigt auf Empfehlung des Forschungsausschusses die Höhe des einbehaltenen Prozentsatzes (%) der Einnahmen jeder Kategorie von Projekten/Programmen, der zugunsten des Sonderkontos für Forschungsmittel der höheren Bildungseinrichtung einbehalten wird sowie die Verteilung der Jahreseinnahmen des Sonderkontos für Forschungsmittel gemäß Artikel 237 und die Verwendung der Rücklagen des Sonderkontos für Forschungsmittel gemäß Artikel 242.
m) Er überwacht und kontrolliert den Betrieb des Sonderkontos für Forschungsmittel der Fachhochschule, ernennt die Mitglieder des Forschungsausschusses auf Empfehlung des Rektors und auf Vorschlag des Dekanats jeder Fakultät und ernennt die vereidigten Rechnungsprüfer, die die jährliche Audit durchführen.
n) Er ernennt die Mitglieder des Verwaltungsrats und den Geschäftsführer der Gesellschaft für die Nutzung und Verwaltung des Vermögens der Fachhochschule, entlässt sie aus ihrem Amt, beaufsichtigt ihre Tätigkeit und ernennt die Rechnungsprüfer, die die Jahresprüfung durchführen.
o) Er genehmigt die Gründung oder Beteiligung an Spin-off-Unternehmen oder anderen Unternehmen auf Empfehlung von Forschungsausschuss und benennt die Vertreter von Fachhochschule an ihre Leitungsgremien.
p) Er genehmigt die jährliche Planung und den Bericht für die Nutzung der Vermögenswerte von Fachhochschule sowie den Jahresbericht über die Aktivitäten von Fachhochschule.
q) Er genehmigt auf Empfehlung des Rektors den Plan für die jährliche und mehrjährige Einstellung von Verwaltungspersonal entsprechend den Bedürfnissen von der Fachhochschule und legt dies dem Ministerium für Bildung und religiöse Angelegenheiten vor.
r) Er errichtet den Technischen Rat der Stiftung.
s) Er genehmigt den Abschluss von Programmverträgen oder Vereinbarungen mit anderen öffentlichen Stellen.
t) Er zieht neue Finanzmittel, Spenden, finanzielle Unterstützung und Kooperationen mit ausländischen Einrichtungen an.
u) Er bildet die Ausschüsse der Artikel 218 bis 222 und genehmigt die Pläne der Artikel 224 bis 228.
v) Er ernennt die Dekane der Fakultäten der Fachhochschule, mit Ausnahme der Schulen mit nur einer Fachbereich, aus den drei (3) Kandidaten, die von dem vom Dekanat gebildeten Bewertungsausschuss gemäß Artikel 24 benannt werden, und entlässt sie aus wichtigen Gründen.
w) Er ernennt Fachbereichsvorsitzende und Abteilungsdirektoren, wenn in einer Fakultät oder einer Abteilung keine Kandidaten für das jeweilige Amt gibt.
x) Er prüft die Rechtmäßigkeit der Verfahren zur Wahl und Beförderung der Mitglieder des Lehr- und Forschungspersonals und kann das Wahl- oder Beförderungsprotokoll heranziehen, wenn Unregelmäßigkeiten im Verfahren festgestellt werden.
y) Er entlässt die Vizerektoren der Fachhochschule mit einer erhöhten Mehrheit von acht Elften (8/11) aus wichtigem Grund, wie z. B. der Begehung von Disziplinarvergehen, der Nichtanwendung bestehender Gesetze, der Geschäftsordnung, der Organisation und der Entscheidungen des Vorstands sowie die ungerechtfertigte Nichtumsetzung des genehmigten strategischen Plans und der programmatischen Vereinbarungen der Stiftung von Artikel 15 des Gesetzes 4653/2020.
z) Er genehmigt die Einrichtung von Forschungsuniversitätsinstituten, kontrolliert und überwacht deren Betrieb und benennt die Rechnungsprüfer, die die jährliche Rechnungsprüfung durchführen.
aa) Er kooperiert mit der internen Revisionseinheit von der Fachhochschule.
bb) Er kann alle Informationen, Dokumente oder Daten anfordern, die sich auf den Betrieb der Fachhochschule beziehen und seiner Meinung nach für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind.
cc) Er genehmigt den Bericht des Rektors und der Vizerektoren der Fachhochschule, des Forschungsausschusses und des Verwaltungsrats der Vermögensverwaltungs- und Verwertungsgesellschaft.
dd) Er bildet Ausschüsse zur Untersuchung oder Bearbeitung von Themen, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen.
ee) Er erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht, den es dem Ministerium für Bildung und religiöse Angelegenheiten und der Nationalen Behörde für Hochschulbildung mitteilt.
- Durch Beschluss des Verwaltungsrats kann die Ausübung der Befugnisse nach Absatz 1 Buchstaben g’, h’, i’, j’ und m’. 1 auf die Rektorin oder den Rektor der Fachhochschule oder die zuständige Vizerektorin oder den zuständigen Vizerektor übertragen werden, sofern ihr oder ihm der entsprechende Zuständigkeitsbereich zugewiesen wurde.