Verantwortlichkeiten des Senats

Verantwortlichkeiten des Senats

Der Senat hat die folgenden Verantwortlichkeiten und alle anderen Verantwortlichkeiten, die durch die internen Regelungen der Hochschuleinrichtungen zugewiesen werden, es sei denn, sie sind durch das Gesetz 4957/2022 anderen Organen der Hochschuleinrichtungen zugewiesen worden:

a) Er genehmigt die Einrichtung oder Änderung der Studienprogramme des ersten, zweiten und dritten Zyklus, einschließlich der fremdsprachlichen Studienprogramme der Institution, sowie deren Inhalt.

b) Er genehmigt die internen Regelungen für die Durchführung der Studienpläne.

c) Er genehmigt den institutionellen Katalog der Studiengänge.

d) Er unterbreitet dem Minister für Bildung und religiöse Angelegenheiten eine Stellungnahme zur Gründung, Aufhebung, Zusammenlegung, Aufnahme, Teilung, Umbenennung oder Standortverlegung der Schulen und Abteilungen der Institution.

e) Er genehmigt den Abschluss von Kooperationen mit in- oder ausländischen Institutionen oder Forschungszentren, Instituten und technologischen Einrichtungen gemäß Artikel 13A des Gesetzes Nr. 4310/2014 (A’ 258) für die Organisation von interinstitutionellen Studienprogrammen des ersten, zweiten und dritten Zyklus sowie die Protokolle für die akademische oder Forschungszusammenarbeit mit in- oder ausländischen Institutionen.