Verantwortlichkeiten des Senats
26 Juli 2024 2024-07-26 12:04Verantwortlichkeiten des Senats
Der Senat hat die folgenden Verantwortlichkeiten und alle anderen Verantwortlichkeiten, die durch die internen Regelungen der Hochschuleinrichtungen zugewiesen werden, es sei denn, sie sind durch das Gesetz 4957/2022 anderen Organen der Hochschuleinrichtungen zugewiesen worden:
a) Er genehmigt die Einrichtung oder Änderung der Studienprogramme des ersten, zweiten und dritten Zyklus, einschließlich der fremdsprachlichen Studienprogramme der Institution, sowie deren Inhalt.
b) Er genehmigt die internen Regelungen für die Durchführung der Studienpläne.
c) Er genehmigt den institutionellen Katalog der Studiengänge.
d) Er unterbreitet dem Minister für Bildung und religiöse Angelegenheiten eine Stellungnahme zur Gründung, Aufhebung, Zusammenlegung, Aufnahme, Teilung, Umbenennung oder Standortverlegung der Schulen und Abteilungen der Institution.
e) Er genehmigt den Abschluss von Kooperationen mit in- oder ausländischen Institutionen oder Forschungszentren, Instituten und technologischen Einrichtungen gemäß Artikel 13A des Gesetzes Nr. 4310/2014 (A’ 258) für die Organisation von interinstitutionellen Studienprogrammen des ersten, zweiten und dritten Zyklus sowie die Protokolle für die akademische oder Forschungszusammenarbeit mit in- oder ausländischen Institutionen.
f) Er genehmigt auf Vorschlag des Rektors die internen Regelungen der Hochschuleinrichtungen.
g) Er genehmigt den Beginn und das Ende der akademischen Semester.
h) Erarbeitet und unterbreitet dem Verwaltungsrat Vorschläge für die Ausarbeitung des vierjährigen Strategieplans der Hochschuleinrichtungen zu Fragen der Hochschul- und Forschungspolitik und -entwicklung, der Internationalisierung, des lebenslangen Lernens, der Verbindung mit der Gesellschaft und der Wirtschaft, der Stärkung der Innovation innerhalb der Hochschuleinrichtungen und der allgemeinen Verbesserung der Qualität des akademischen Umfelds an den Hochschuleinrichtungen.
i) Er entwickelt die Bildungs- und Forschungspolitik der Hochschulen, sorgt für die Sicherung und Verbesserung ihrer Qualität und setzt den Qualitätssicherungsausschuss der Hochschulen ein.
j) Er genehmigt die Einrichtung von Universitätslaboratorien, Universitätskliniken, Universitätsmuseen und Forschungsinstituten auf Empfehlung des zuständigen Gremiums der Einheiten, in denen sie eingerichtet werden, und ernennt deren Leiter bis zur Durchführung des ersten Wahlverfahrens, falls es keine Kandidaten gibt oder diese aus irgendeinem Grund abwesend sind.
k) Er genehmigt die Einrichtung von Sektionen in bestehenden akademischen Einheiten, Fachbereichen oder Fakultäten sowie deren Änderungen.
l) Er genehmigt die Einrichtung des Zentrums für Weiterbildung und lebenslanges Lernen der Hochschuleinrichtungen und dessen Geschäftsordnung.
m) Er setzt den Rat des Zentrums für Weiterbildung und lebenslanges Lernen ein und ernennt auf Vorschlag des Rektors den Direktor für die Ausbildung des Zentrums.
n) Er genehmigt die Einrichtung des Universitätszentrums für Forschung und Innovation und dessen Geschäftsordnung.
o) Er genehmigt auf Empfehlung des Verwaltungsrats des Universitätszentrums für Forschung und Innovation die Gründung, Fusion, Teilung, Aufhebung oder Umbenennung von Forschungsinstituten.
p) Er wählt auf Empfehlung des Verwaltungsrats des Universitätszentrums für Forschung und Innovation die wissenschaftlichen Leiter der Forschungsinstitute sowie gegebenenfalls die Mitglieder der wissenschaftlichen Ausschüsse.
q) Genehmigung des jährlichen Einstellungsplans für Mitglieder des Lehr- und Forschungspersonals, der Fakultäten, des wissenschaftlichen Fachpersonals, des Lehrpersonals in den Labors, des technischen Fachpersonals in den Labors und des Lehrpersonals auf Zeit auf Empfehlung der Dekanate der Fakultäten der Hochschuleinrichtungen und auf Vorschlag der Versammlungen der Fachbereiche, der dem Ministerium für Bildung und religiöse Angelegenheiten vorgelegt wird.
r) Er verteilt die Stellen der Fakultätsmitglieder, des wissenschaftlichen Fachpersonals, des Lehrpersonals für Laboratorien, des technischen Fachpersonals für Laboratorien und des vom Ministerium für Bildung und religiöse Angelegenheiten genehmigten Lehrpersonals auf Zeit an die Abteilungen der Hochschulen entsprechend ihrem Bedarf und dem genehmigten jährlichen Einstellungsplan.
s) Er genehmigt die Anträge auf Versetzung von Mitgliedern der Fakultät, des wissenschaftlichen Fachpersonals, des Lehrpersonals für Laboratorien und des technischen Fachpersonals von einem Fachbereich in einen anderen Fachbereich derselben oder einer anderen Hochschuleinrichtung, gemäß Artikel 153.
t) Verleiht auf Empfehlung des Dekanats die Titel Professor Emeritus und Ehrenprofessor sowie die Ehrendoktorwürde.
u) Er wählt die Mitglieder des Verwaltungsrats, den Direktor und den stellvertretenden Direktor der Forschungsinstitute der Universität nach einer öffentlichen Ausschreibung gemäß Artikel 269.
w) Er überprüft die genehmigten Verzeichnisse der kognitiven Objekte und die Verzeichnisse der internen und externen Selektoren und kann sie widerrufen, wenn sie nicht auf transparente und leistungsorientierte Weise erstellt worden sind.