Zuständigkeiten des Vorstandes

Zuständigkeiten des Vorstandes

  1. Der Vorstand hat die Befugnisse des Gesetzes 4957/2022 und alle anderen Befugnisse, die in der internen Ordnung der Hochschule vorgesehen sind, sofern diese nicht gesetzlich anderen Organen der Hochschule zugewiesen wurden. Insbesondere übt der Vorstand die folgenden Befugnisse aus:

α) Er genehmigt nach Vorschlag des Rektors und Stellungnahme des Senats den vierjährigen strategischen Plan der Fachhochschule, der mindestens die Strategie für die Entwicklung der Fachhochschule auf lokaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene umfasst, entsprechend dem besonderen Profil und Rahmen seiner Mission in den folgenden Bereichen: akademische und Forschungspolitik, lebenslanges Lernen und Ausbildung, Stärkung der Außenwirkung und Internationalisierung der Institution, Stärkung der Verbindung zur Gesellschaft und Wirtschaft, Förderung von Innovation innerhalb der Fachhochschule und Verbesserung der Qualität des akademischen Umfelds der Fachhochschule.

b) Er genehmigt auf Empfehlung des Rektors die programmatischen Vereinbarungen gemäß Artikel 15 des Gesetzes. 4653/2020 (A’ 12) mit dem Ministerium für Bildung und religiöse Angelegenheiten, die auf Vorschlag der Rektorin/des Rektors abgeschlossen werden.

c) Er genehmigt auf Vorschlag des Rektors und des Exekutivdirektors die erste Zusammenfassung und das detaillierte Jahresbudget von Fachhochschule (regulärer Haushalt, Haushalt der öffentlichen Investitionen und Eigenmittel), seine Reformen sowie der Bericht von Fachhochschule, den er dem Ministerium für Bildung und religiöse Angelegenheiten zur Genehmigung vorlegt. Konkret geht es um die Reformen des ordentlichen Haushalts, die die Übertragung von Mitteln aus beliebigen Ausgabenkonto betreffen, sofern deren Betrag dreißig Prozent (30 %) des ordentlichen Haushalts nicht übersteigt, sowie die Reformen, die den öffentlichen Investitionshaushalt und die Zuweisung betreffen eines Notzuschusses im regulären Haushalt werden durch Beschluss des Board of Directors durchgeführt ohne dass eine Genehmigung des Ministers für Bildung und religiöse Angelegenheiten erforderlich ist.

d) Er genehmigt nach Vorschlag des Forschungsausschusses den ursprünglichen zusammenfassenden und detaillierten Haushalt des Special Research Fund Account (Ειδικός Λογαριασμός Κονδυλίων Έρευνας – Ε.Λ.Κ.Ε.) der Fachhochschule, den Bericht, die finanziellen Abschlüsse und die Ergebnisse seiner Verwendung.

  1. Durch Beschluss des Verwaltungsrats kann die Ausübung der Befugnisse nach Absatz 1 Buchstaben g’, h’, i’, j’ und m’. 1 auf die Rektorin oder den Rektor der Fachhochschule oder die zuständige Vizerektorin oder den zuständigen Vizerektor übertragen werden, sofern ihr oder ihm der entsprechende Zuständigkeitsbereich zugewiesen wurde.